Logo: Zur Startseite
Lieber User von diemucha.at,

wir haben unsere Webseite technisch verbessert und bieten Ihnen ab sofort noch mehr Inhalte. Wir ersuchen alle User, die sich bereits auf der "alten" Webseite registriert haben und einen Beitrag oder Kommentar posten wollen, sich wie immer anzumelden. Da die Passwörter der User anonym sind, nutzen Sie bitte die Funktion "Passwort vergessen" – Sie erhalten umgehend einen Zugang per Mail, bitte sichern Sie hier ihr altes (oder ein neues Passwort), ungestörtes Posten ist danach sofort wieder möglich.
Sollten Sie Probleme mit der Anmeldung haben, senden Sie bitte ein Mail an administrator@diemucha.at, wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen. Auch Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen.

Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht

Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Weihnachtsgeschenke: Kein Recht auf Umtausch

Weihnachten ist vorbei und viele Menschen liebäugeln mit einem Umtausch ihrer Geschenke. Aber: „Ein Umtausch erfolgt freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht“, erklärt AK Niederösterreich-Konsumentenberaterin Sandra Schwarz-Nowak.

Solange die Ware in Ordnung ist, muss ein Händler die Ware weder zurücknehmen noch umtauschen. Viele räumen aber freiwillig ein Umtauschrecht ein. In der Regel nur gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein. Geld zurück gibt es selten.

Gewährleistung bei kaputter Ware

Anders sieht das bei der sogenannten Gewährleistung aus. Wenn das Geschenk defekt ist, muss der Händler es bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. „Wir raten immer dazu, die Rechnung aufzuheben und die Ansprüche schriftlich beim Händler geltend zu machen“, sagt Schwarz-Nowak.

Gutscheine besser rasch einlösen

Wenn Gutscheine, die als Weihnachtsgeschenk immer beliebter werden, kein Befristungsdatum aufweisen, gelten sie 30 Jahre lang. Viele Unternehmen befristen jedoch die Geltungsdauer der Gutscheine. Deshalb raten die Konsumentenschützer der AK Niederösterreich, auf die Dauer der Gültigkeit zu achten. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmens möglich. Nach Ablauf einer unzulässigen Befristung muss der Gutschein entweder akzeptiert oder verlängert werden beziehungsweise muss der Wert des Gutscheins ersetzt werden. „Behalten Sie geschenkte Gutscheine jedenfalls nicht zu lange auf. Sie verlieren nämlich ihren Wert, wenn die betreffende Firma zum Beispiel in Konkurs geht oder aufgelöst wird,“ so Schwarz-Nowak.

 

Foto: Shutterstock/Iurii Stepanov

Werbung