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BANKENTRICKS

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BANKENTRICKS

Accessoire
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Mein Freund uns ich haben schon mehrmals Tricks der Banken bemerkt, die den Kunden übervorteilen. Da habe ich einmal in einer Zentrale nach dem aktuellen Zinssatz gefragt, auch ob dieser in der Filiale ... gilt (weil manchmal einzelne Filialen spezielle angeboten hatten). Als ich das Sparbuch eröffnet hatte, war es plötzlich 1/2 Prozent weniger....da müsse ich mich verhört haben....kann aber nicht sein, denn ich habe mitgeschrieben und die Zahl wurde mindestens 3x genannt. Bei einer anderen Bank wollte ich einen abgelaufenen Sparvertrag in einen neuen überführen. Genau dasselbe gab es nicht, aber etwas Ähnliches. Gut, mach ich. Als alles fertig war, wurde ich in ein Hinterzimmer gebeten, ich müsse eine gesetzlich vorgeschriebene "Risikobewertung" ausfüllen. Es ergab sich dann, daß dasgerade abgeschlossene Objekt mit mehr Risiko behaftet war, als ich ausgefüllt hatte. Über das wurde vorher nicht gesprochen, trotzdem stand unten, ich sei darüber aufgeklärt worden, daß das neue Objekt meine Risikobereitschaft übersteige. Wohl oder übel beließ ich es dabei, drückte aber meinen Unmut über diese Vorgehensweise aus. Ein Jahr später bekam ich einen Anruf, wenn ich wollte, könne ich das Paket jetzt zu einem risikoärmeren umwandeln. Ich fand das eigentlich nett, so quasi als Wiedergutmachung oder zumindest Kundendienst. Hab ich also gemacht - und dann gemerkt, daß ich 150 € Bearbeitungsgebüren für die Umwandlung zahlen mußte. Über tausend Schilling für ein paar Zettel am PC, 5 Minuten Arbeit und 2 Unterschriften. Mein Freund hat bei einer anderen Bank zwei Sparbücher eröffnet, deren Zinsen an den ATX gebunden waren. Der entwickelte sich in der Folge ganz gut. Im Vertrag stand drin, daß die Bank jederzeit das Konto einseitig kündigen könne....aber niemand hat erwartet, daß sie das ohne Benachrichtigung des Kunden tut. Jedenfalls als er 3 Jahre später die Zinsen nachtragen lassen wollte, stellte er fest, daß das Buch schon 1 1/2 Jahre vorher auf den Eckzinssatz heruntergeschraubt wurde, ohne daß man ihm etwas gesagt hätte. Überhaupt, daß auch der Eckzinssatz - ohnehin nur im 0,0...-bereich - mit KEST belegt wird, heißt, daß es auch das Minussparen gibt. So wurde der "Notgroschen" abgeschafft. Noch ein Problem: daß auf den Kundenkarten die bankmäßige Unterschrift ist, ist ein hohes Sicherheitsrisiko, denn Taschenräuber gibt's genug.

Kommentare

-Gast- (nicht überprüft)

anstatt [b]endlose[/b] kommentare anderer unverstanden abzuschreiben, hätte sich jeder vernünftige die einschlägigen gesetze rausgesucht.

nistelinchen:
es ging um geschäftsfähigkeit von unmündigen minderjährigen, bei bankgeschäften. die ist nicht vorhanden punkt. ohne wenn und aber.
da braucht man auch gar nicht erst auf die frage schauen, ob das kleine geschäfte des alltags sind, wie zum beispiel (früher gabs das noch) ein "colaflascherl" (lutscher) zu kaufen. würde schon der menschenverstand sagen. der aber sowieso fehlt, wenn man da noch erst überlegen muß.

also, um dich aus deinen verwechseleien herauszuholen.
minderjährigkeit bis 18. geburtstag.
mündigkeit ab 14. geburtstag.
selbständige geschäftsfähigkeit ab 18. geburtstag.
nimms so hin, dich würds ja nur aus sicht des § 268 abgb betreffen...

Niestaspopolo

@alouette und die anderen gleichmeinenden aus dem Trollrudel
Ihr verwechselt Minderjährigkeit, Mündigkeit und Geschäftsfähigkeit.

Niestaspopolo

http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap4_0.xml?section=1;section-view=...
§ 21. bis § 23.
II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

1. Allgemeines zur Geschäftsfähigkeit – Altersstufen
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes (!) rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten.
Mit ihren altersbedingten Beschränkungen der Handlungsfähigkeit (und insbesondere der GF) will die Rechtsordnung nicht bevormunden, sondern schützen; dies um Nachteile vom betroffenen Personenkreis möglichst abzuwenden. – § 21 Abs 1 ABGB drückt dies aus, wenn es dort heißt:
„Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.”

Abbildung 4.10:
Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB

Abbildung 4.11:
Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB

Von den Betroffenen wird dies oft anders empfunden. Das Gesetz will aber mit seinen schützenden Anordnungen mangelnde Reife, fehlende geschäftliche Erfahrung, Unbedachtheit und Leichtsinn ausgleichen. – Dies auf verschiedene Weise, dh mit unterschiedlicher Rechtsfolgeanordnung:
• Entweder, dass überhaupt kein Vertrag zustande kommt und damit idR auch keine Rechtsfolgen und insbesondere Verpflichtungen für Minderjährige eintreten. – Dies ist die normale Rechtsfolge, wenn sich Minderjährige alleinverpflichten wollen. Ein sie verpflichtendes Geschäft bedarf eben grundsätzlich wenigstens der nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters; § 151 Abs 2 ABGB iVm § 865 ABGB.
• Oder, es entstehen nur in unproblematischem Umfang und in einem eng überschaubaren Bereich Rechtsfolgen, dh Verpflichtungen für Minderjährige; so etwa nach § 151 Abs 3 ABGB.
• Oder – das galt bisher – schließlich dadurch, dass die nicht volljährige Person zwar nicht ganz ungeschoren, aber noch mit einem „blauen Auge” davonkommt: § 866 ABGB. Dh, dass der unter Täuschung des Vertragspartners geschlossene Vertrag zwar nicht zugehalten, also erfüllt werden muss, weil er – mangels voller Geschäftsfähigkeit – nicht gültig zustande gekommen ist, wohl aber für den sog Vertrauensschaden einzustehen ist → § 866 ABGB aF: Vortäuschung der Volljährigkeit Diese Bestimmung wurde leider durch das KindRÄG 2001 aufgehoben.
Die Rechtsordnung unterscheidet vier charakteristische Altersstufen und schreibt ihnen im Rahmen der Handlungsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang die Fähigkeit zu, Rechtsgeschäfte abschließen zu können (= Geschäftsfähigkeit) und für eigenes Handeln verantwortlich zu sein (= Deliktsfähigkeit). – Geschäftsfähig ist also – bei der Rechtsfähigkeit ist das anders – nicht jede Person.
Als Minderjährige bezeichnet das Gesetz Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgruppe steht „unter dem besonderen Schutz der Gesetze”; § 21 ABGB. – Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsfähigkeit sind unsystematisch über das ABGB verstreut. Die wichtigsten, auf die in der Folge eingegangen wird, finden sich in den §§ 21, 151, 152, 153, 154 und 865 (866) ABGB.
Das Strafrecht (insbesondere das JGG 1988) kennt als weitere Altersgruppe: Jugendliche → Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit : Deliktsfähigkeit. – Auch das BWG 1993 kennt diese (Alters)Kategorie.
Unmündige Personen werden strafrechtlich sogar besonders geschützt; vgl etwa: § 195 StGB – Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten; § 196 StGB – Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen; § 197 StGB – Verlassen eines Unmündigen.

Vgl auch EvBl 1999/101: Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ... Tragweite eines Selbsttötungsentschlusses zu erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht gemäß auszurichten. Mangels eines dem Unmündigen zurechenbaren Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB), sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteilen.

Die Geschäftsfähigkeit erscheint (in den einzelnen Bereichen der Rechtsordnung) in unterschiedlichen rechtlich-begrifflichen Ausformungen/Etikettierungen: Erbfähigkeit (zB § 538 ABGB), Testierfähigkeit (§ 569 ABGB), Prozessfähigkeit (§ 1 ff ZPO), Wechselfähigkeit, Ehefähigkeit (§ 1 EheG), Strafmündigkeit sind besondere Erscheinungsformen der hier behandelten allgemeinen Geschäftsfähigkeit.
....

Abbildung 4.12:
Geschäftsfähigkeit: Altersstufen

Abbildung 4.13:
Geschäftsfähigkeit von Kindern

Abbildung 4.14:
Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger

Abbildung 4.15:
Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger

2. Die Geschäftsfähigkeit im einzelnen: Altersstufen
Aus der Schritt für Schritt erfolgenden Erweiterung der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger lässt sich die Intention des Gesetzgebers herauslesen, junge Menschen mit zunehmendem Alter an die volle rechtliche Verantwortlichkeit heranzuführen und bis dorthin effizient zu schützen.
Kinder sind grundsätzlich vollkommen geschäftsunfähig und können sich allein weder berechtigen noch verpflichten. Sie können (selbst) nicht einmal Schenkungen annehmen. – Rechtsgeschäfte dieser Personengruppe sind ungültig; und zwar absolut nichtig: §§ 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG. – Eine kleine Ausnahme statuiert aber § 151 Abs 3 ABGB.
Das gleiche gilt auch für Personen über 7 Jahre und Erwachsene, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben.
Die Konsequenz dieser von der Rechtsordnung angeordneten vollkommenen Geschäftsunfähigkeit von Kindern ist die, dass sie nur durch ihren gesetzlichen Vertreter Rechte erwerben und Pflichten eingehen können; dazu gleich unten.
Lesetip: Zur interessanten Entwicklungspsychologie von Säuglingen und Kleinkindern – Daniel N. Stern, Die Lebenserfahrung des Säuglings (19986); – M. Dornes, Der kompetente Säugling (1993).
Die erwähnte geringfügige Ausnahme des § 151 Abs 3 ABGB besagt folgendes: Auch Kinder können kleine Geschäfte des Alltags gültig schließen, wenn:
• diese Geschäfte von „Minderjährigen [ihres] Alters üblicherweise geschlossen” werden und diese zudem
• nur „eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens” betreffen.
Das Rechtsgeschäft wird unter diesen Voraussetzungen „mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam”; also idR dann, wenn das Kind bezahlt.
Aus § 151 Abs 3 ABGB drängt sich ein Analogieschluss (Größenschluss: Argumentum a maiori ad minus → KAPITEL 11: Analogieformen) insofern auf, als Kinder sinnvollerweise auch berechtigt sein sollten, sie ausschließlich berechtigende, altersübliche und geringfügige Schenkungen (sofern sie dem Kindeswohl entsprechen) anzunehmen. Rspr und Lehre lehnen das aber bislang eher ab, ohne dafür ernsthafte Gründe anführen zu können.

Zur Fähigkeit von Kindern bereits erlangten Besitz zu erhalten und zu verteidigen (§ 310 ABGB) → KAPITEL 3: Wer ist besitzfähig ¿ Kinder?. Dort wird auch auf den Besitzerwerb eingegangen.
Sie können sich bereits allein berechtigen, sich aber immer noch nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verpflichten: § 151 Abs 1 ABGB und § 865 Satz 2 und 3 ABGB; Ausnahme wiederum § 151 Abs 3 ABGB: altersangepasst.
Die Zustimmungspflicht des gesetzlichen Vertreters zu verpflichtenden Rechtsgeschäften Minderjähriger (dazu mehr bei den mündigen Minderjährigen) reicht demnach von der Altersgruppe der 7jährigen bis zur Großjährigkeit!
Sie können sich wie unmündige Minderjährige bereits allein berechtigen, aber ebenfalls noch nicht (generell allein) verpflichten. Noch immer ist grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. – Es bestehen jedoch schon wichtige Ausnahmen: Zu dem auch für diese Personengruppe geltenden (freilich altersmäßig angepasst) § 151 Abs 3 ABGB gesellen sich die §§ 151 Abs 2 und 152 ABGB (zB Ferialjob: Kauf eines Fahrrads). – Auf diese Erweiterungen der Geschäftsfähigkeit wird noch eingegangen.
Für die Notwendigkeit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kommt es ausschließlich darauf an, ob das Geschäft Minderjährige rechtlich (auch) verpflichtet, mag die Verpflichtung auch nur (wie bei der Rückgabeverpflichtung des Entlehners) geringfügig sein; vgl § 865 Satz 2 ABGB: „wenn sie eine damit verknüpfte Last [= Verpflichtung] übernehmen oder selbst etwas versprechen”.
.....
Gesetzliche Vertreter sind beide (wenn auch geschiedene) Elternteile minderjähriger ehelicher Kinder (§ 144 ABGB), die Mutter oder der Vater des minderjährigen unehelichen Kindes allein (§ 166 ABGB) oder beide (unehelichen) Eltern nach § 167 ABGB; oder – wenn sonst kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist – der Vormund (→ KAPITEL 16: Vormundschaft und Kuratel) und allenfalls ein Sachwalter nach § 269 ABGB iVm §§ 273, 273a ABGB.
Nach § 149 Abs 1 ABGB haben: „Die Eltern ... das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie haben es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.” Vgl dazu die §§ 230 ff ABGB.
Die Zustimmung (= Oberbegriff) des gesetzlichen Vertreters heißt, wenn sie vor oder bei Geschäftsabschluss gegeben wird, Einwilligung, wenn nachträglich, Genehmigung.
Schließen Minderjährige ein sie verpflichtendes und daher zustimmungsbedürftiges Geschäft ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, ist das Geschäft schwebend un-wirksam, aber nicht nichtig!; sog hinkendes Rechtsgeschäft / negotium claudicans. – Beide Parteien bleiben vorläufig an das Geschäft gebunden, für keine Partei entstehen aber zunächst Erfüllungspflichten! Denn rechtsgeschäftliche „Bindung” ist nicht gleichzusetzen mit vertraglicher „Verpflichtung”: Hier bestehen bereits Erfüllungspflichten aus einem gültig geschlossenen Vertrag heraus! – Zu beachten ist § 865 Schlusssatz ABGB: „Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Teil [d.i. der Geschäftspartner des Minderjährigen] nicht zurücktreten ...” Der Geschäftspartner des Minderjährigen kann jedoch dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen eine angemessene Erklärungsfrist setzen, nach deren Ablauf seine Bindung erlischt; § 865 Satz 3 ABGB. Auch der Minderjährige kann nicht zurücktreten, er ist ja noch nicht geschäftsfähig. Nur der gesetzliche Vertreter kann seine Genehmigung verweigern (iSd § 863 ABGB: demnach auch durch Stillschweigen), wozu er nicht einmal einen Grund anführen muss. Damit wird das bislang schwebend unwirksame Geschäft endgültig unwirksam.
?

-Gast- (nicht überprüft)

ahem, jemand, der wikipedia als rechtsgrundlage nimmt, muß halt eine besondere geschäftsfähigkeit haben. die sicher damit zu tun hat, daß man zuerst als emma unsinn postet und dann als nisterl den unsinn mit unsinn erklärt.

alouette war richtig. das wiki-blog hat einen haufen gesetzesänderungen verschlafen.

murks

...was der Poplerin ziemlich wurscht sein dürfte. Paragraphen und Gesetze gelten nur dan wenn sie sie auch akzeptiert.

Dass sie Wikipedia als das Maß aller Weisheit ansieht erklärt sich ganz einfach mit ihrer pifkinesischen Herkunft, die sie so aktiv verleugnet.

Ales Andere was sie dazu postete ist natürlich Unsinn "a´la´Popeline die Allwissende".

Alouette
Quote:

Wikipedia, die freie Enzyklopädie in der österreichischen Rechtswissenschaft

Man lernt nie aus. Seit wann ist Wikipedia ein verbindlicher Rechtskommentar? Diese Erklärungen sind blanker Unsinn. Hast Du sie in Wikipedia geschrieben, Niestas? Du hättest Deine Meinung aber schon als Emma bringen dürfen.

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind minderjährig, Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unmündig. Lass Dir unmündig erklären. Den § 273a ABGB gibt es schon länger nicht mehr, einen Taschengeldparagrafen auch nicht. Tavor dürfte das übersehen haben, sonst hätte er Dir Deine §§§ um den Kopf gewickelt.

Niestaspopolo

Geschäftsfähigkeit (Österreich)aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
In der österreichischen Rechtswissenschaft bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit, sich selbst durch eigene Erklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach dem Alter und dem geistigen Zustand der Person.
Kinder bis zu 7 Jahren [Bearbeiten]Personen unter 7 Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig (§  865 und § 151 Abs. 1 ABGB). Ausnahmsweise können sie aber nach dem "Taschengeldparagraphen" (§  151 Abs 3 ABGB) in geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens alterstypische Geschäfte abschließen. Diese Geschäfte werden gültig, sobald das Kind seine Verpflichtung aus dem Geschäft erfüllt. Wenn zum Beispiel ein Kind für einen Euro eine Kinderzeitschrift kauft und bezahlt, ist dieses Geschäft schon zu diesem Zeitpunkt gültig - auch wenn das Kind die Kinderzeitschrift nicht sofort erhält.

[b]Kinder von 7 bis 14 Jahren [Bearbeiten]Zwischen 7 und 14 Jahren sind die Minderjährigen noch unmündig (§  21 ABGB Abs 2), aber bereits beschränkt geschäftsfähig.[/b] Über Geschäfte nach dem Taschengeldparagraphen hinaus können sie nun auch solche tätigen, die ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringen. Darüber hinausgehende Geschäfte sind schwebend unwirksam, bis sie durch den gesetzlichen Vertreter bestätigt werden. (§ 865 ABGB)

So kann ein Kind zwischen 7 und 14 Jahren zum Beispiel bereits ein geschenktes ferngesteuertes Auto wirksam annehmen, nicht aber einen geschenkten Hund, da der Hund dem Kind auch Pflichten auferlegen würde, und die Schenkung eines Hundes über den Taschengeldparagraphen hinaus geht. Um den Hund als Geschenk anzunehmen, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Des Weiteren können Kinder zwischen 7 und 14 Jahren bereits als Stellvertreter wirken, da hierfür bereits die beschränkte Geschäftsfähigkeit ausreicht. Damit können Kinder zwischen 7 und 14 Jahren für jemand anders, der ihnen dazu Vollmacht erteilt hat, wirksame Willenserklärungen zu Geschäften abgeben, welche sie für sich selbst nicht wirksam schließen könnten. (§  1018 ABGB)

Jugendliche von 14 bis 18 Jahren [Bearbeiten]Mit Erreichen der Mündigkeit, also mit 15, können Jugendliche sich zu fast allen Dienstleistungen selbst verpflichten. Ausgenommen davon sind Lehrlings- und Ausbildungsverträge. Der gesetzliche Vertreter kann jedoch Verpflichtungen aus wichtigem Grund wieder auflösen. (§ 152 ABGB)

Darüber hinaus können sie über Einkommen aus eigenem Erwerb, sowie Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, selbst verfügen. Die Grenze bildet jetzt nur noch die Gefährdung der Befriedigung ihres Lebensbedürfnisses. (§ 151 Abs 2 ABGB)

Volljährige ab 18 Jahren [Bearbeiten]Mit dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit, und damit die volle Geschäftsfähigkeit ein. Sollte der Erwachsene jedoch aufgrund seines Geisteszustandes nicht dazu fähig sein, seine Geschäfte selbst in vernünftiger Art und Weise zu tätigen, wird er unter Sachwalterschaft gestellt. Die Sachwalterschaft führt zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, soweit der Aufgabenkreis des Sachwalters reicht (§ 273a ABGB).

-Gast- (nicht überprüft)

emmutschka,
noch immer keine eigenen meinungen?

überigens, ab 7 jahren bedingt geschäftsfähig? vielleicht möglich. aber sicher nicht in österreich.

Emma

Ein Sonderteil in einer Zeitung zum Schulbeginn:
"Jugendkonten für kleine Sparefrohs. Mit einem eigenen Girokonto können Kinder und Jugendliche den Umgang mit der Bank lernen und ihr eigenes Geld verwalten. Ab einem Alter von 7 Jahren sind Kinder bedingt geschäftsfähig - davor ist ein Jugendgirokonto nicht sinnvoll"
Toll, diese Erkenntnis. Also künftig das Taschengeld gleich aufs Kinderkonto überweisen, damit man dem Kleinen das Geld nicht mit vielleicht ein paar Worten geben muß. Und so lernen sie, daß das Geld einfach so auf der Bank verfügbar ist und nicht, daß es erarbeitet werden muß...von der Bank gibt's ja auch Geld, wenn man es braucht.

speckdealer

Es gibt auch Minuszinsen... wenn ein ein Sparbuch unter dem Eckzinssatz von 0,125 fällt wird es im Hintergrund im Minus geführt. Solange bis der Zinssatz wieder über den Eckzinssatz steigt. Weiss ich nicht jeder.

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