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Nachbar will mich anzeigen

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Nachbar will mich anzeigen

Latika
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Noch nicht bewertet
Hallo Ihr Lieben, ich habe Probleme mit meinem Nachbarn. Habe mich mit ihm vor ein paar Monate zerstritten und seitdem ignorieren wir uns. Vor einem halben Jahr hat er bei sich die Bude ausgemistet und sämtliches Inventar (Reiskoffer, Microwelle..) an meine Nachbarn verschenkt. Da er zu faul war Altkleider zum roten Kreuz zu fahren hat er mir sämtliche Sachen geschenkt. Damit er sie los ist. Er war der Meinung nen alten Anzug der 10 Jahre alt ist könne man bestimmt noch verkaufen bla bla. Ich habe die Sachen an eine Bekannte verschenkt, die sie mit an eine Hilfsstation in Ungarn genommen hat. Jetzt kommt's..! :sick: Mein Nachbar (sauer darüber, dass ich ihn ignoriere und nicht mehr den Depp spiele, der mit seinen Hund Gassi geht) fordert jetzt seine Klamotten zurück bzw will Geld dafür haben. Er droht mir und möchte auch seinen Anwalt auf mich hetzen... Eigentlich ist mir schon klar, dass dies alles ziemlich idiotisch ist, aber hätte doch gerne mal eine Experten Meinung. Vielen Dank im Voraus! Eure Latika

Kommentare

kritischer Konsument

Einen "Experten" für verschenkte Altkleider? Wieder von einem deutschen unbedarften Mädchen, wie sie das Rudel schon en masse produziert hat?
Wieso sollte man so eine Anfrage oder Beschwerde ernstnehmen?

Quote:

Da er zu faul war Altkleider zum roten Kreuz zu fahren hat er mir sämtliche Sachen geschenkt. Damit er sie los ist.

Seit wann [b]muß[/b] man Altkleider als Geschenk annehmen?

Ignorieren Sie weiter, wenn ein Anwalt sich in den Quatsch reinhängt, dann nur, weil er einen Dummen zur Einkommensvermehrung gefunden hat.

EMRK

Zuerst ist mal zwischen einer Anzeige und einem Gerichtsverfahren zu unterscheiden.
Eine Anzeige (z.B. bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, etc.) ist nur möglich wenn du dich strafbar gemacht hast.
Wenn es "nur" um die Herausgabe einer geschenkten Ware geht, wird dies in der Regel nicht der Fall sein und somit bleibt hier nur der Weg der Zivilklage bei einem Gericht. Hier muss auch (in der Regel) der Kläger -im Gegensatz zum Strafverfahren wo die Staatsanwaltschaft und ev. auch das Gericht "ermittelt" - die entsprechenden Beweise vorlegen um seinen Anspruch zu begründen.

Gemäß §946 ABGB ist eine Schenkung unwiderruflich.
§947ff ABGB kennt hiervon nur wenige Ausnahmen
z.B.

Quote:

Ausnahmen:
1) wegen Dürftigkeit;
§ 947. Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder derselben Werth noch vorhanden ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der spätern zum Unterhalte nicht zureichen.
2) Undankes;
§ 948. Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohlthäter eines groben Undankes schuldig macht, kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freyheit, oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.

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