Arbeitsamt - spart mit Bescheiden, warum blos ?
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Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht
Barbara Mucha und die Mucha-Administration
Kommentare
da spinnt einer total. denn das allgemeine verwaltungsgesetz (avg) gab es schon lange vor dem mitterlehner.
einen bescheid kannst nicht verlangen, nur damit du ein papierl in der hand hast. sondern eben nur, wenn eine entscheidung nicht in vollem umfang positiv ist, ist einer zu erlassen. wennst das rechtsmittel der vorstellung nicht kennst, laß dich beraten. da wird nix angekreuzt.
siehst, elwe,
da hätt tavor eine sachliche antwort gebracht.
die von einem wahlwerbenden apparatschik bestritten wird.
natürlich schweigst dazu. ehklar.
Die Anweisung kommt von "oben", das ist der Wirtschaftsminister Mitterlehner, ein Schwarzer von der Wirtschaftskammer = Unternehmervertretung!!
Die Anweisung kommt von "oben", das ist der Wirtschaftsminister Mitterlehner, ein Schwarzer von der Wirtschaftskammer = Unternehmervertretung!!
Die Anweisung kommt von "oben", das ist der Wirtschaftsminister Mitterlehner, ein Schwarzer von der Wirtschaftskammer = Unternehmervertretung!!
Man braucht aber schon überhaupt keine Begründung, wenn man einen schriftlichen Bescheid verlangt!!
Über jede Entscheidung einer Behörde ist auf Verlangen (ohne Angabe von Gründen) ein schriftlicher Bescheid auszustellen. Das steht im AVG.
Sonst kannst nicht "Berufung" einlegen.
von der "Vorstellung" rate ich komplett ab!!
Denn: da sitzt dann ein AA-Profi mit einem Formular, wo der dann das eine oder andere ankreuzt und Dich dann unterschreiben läßt.
Das wird so geschickt gemacht, dass Du dazu einen Rechtsbeistand mitnehmen solltest (aber nicht einen von der AK!!) damit Du weißt, um was es da geht und wie Dir dann geschieht.
Unbedingt eine "bescheidmäßige Ausfertigung" verlangen!!
Grund: die Arbeitsamtleute haben Anweisung "zu sparen", wozu das lockere Streichen / Kürzen der AL-Unterstützung dazu gehört. Die sind daher bei der "Vorstellung" Deine natürlichlichen Gegner -- und nicht Freunde oder Helfer. Gegner!
lisa,
sei mir nicht bös, aber das stimmt soned.
die mitteilung einer behörde (ams hat behördencharakter), mit der einem anspruch stattgegeben wird, ist eine rechtswirksame entscheidung. und zwar im sogenannten vorverfahren.
wenn du von der entscheidung beschwert bist, nicht damit einverstanden bist (aber auch nur dann), kannst du z.b. eine vorstellung erheben. in der mußt du auch die gründe darlegen, weshalb du beschwert bist. dann beginnt das hauptverfahren, in dem die behörde die sache prüft und dir das ergebnis des ermittlungsverfahrens mitteilen muß. dort wird dann ein bescheid erlassen, gegen den du das rechtsmittel der berufung hast. eine vollinhaltlich stattgebende entscheidung muß aber auch nicht in bescheidform erlassen werden.
wenn der bezug eingestellt wird, geschieht das immer formal. heißt, du bekommst entweder eine mitteilung, gegen die du vorstellung erheben kannst. meist aber bekommst du sowieso einen gleich rechtsmittelfähigen bescheid.
die quellenauskunft ist falsch, denn anspruch auf einen bescheid hat man nur im hauptverfahren, wenn ein anspruch sozusagen strittig war. man kann nicht einfach zu einer behörde gehen und sagen, sie haben mir da eine mitteilung geschickt, ich möchte einen bescheid darüber, ohne daß man dafür gründe hätte.