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Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht

Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Coronavirus: Was zahlt die private Krankenversicherung?

Zahlt meine private Krankenversicherung, wenn ich am Coronavirus erkranke?

Sollten Sie aufgrund einer Infektion an Covid-19 im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen, sind Sie versichert. Sollte die Behandlung nicht auf einer Sonderklasse-Station erfolgen, sondern in der allgemeinen Klasse oder in einer Quarantäne-Station, steht Ihnen das vereinbarte Ersatztaggeld zu. Im Falle eine Quarantäne besteht keine Leistung der Krankenversicherung, diese leistet nur für medizinisch notwendige Heilbehandlungen.

Ich habe Corona-Symptome: Zahlt meine ambulante Heilbehandlung den Privatarzt-Besuch?

Sollte bei Ihnen ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen, suchen Sie keinesfalls einen Arzt auf, unabhängig davon ob Kassen- oder Privatarzt. Rufen Sie die Gesundheitshotline 1450 an, dort erhalten Sie Informationen zu weiteren Maßnahmen.

Greift meine Krankenhaus-Taggeld-Versicherung, wenn ich nur in häusliche Quarantäne muss?

Bei einer Quarantäne handelt es sich nicht um einen Krankenhaus-Aufenthalt. Daher besteht in diesem Zusammenhang kein Leistungsanspruch. Müssen Sie aber aufgrund einer Corona-Erkrankung im Spital behandelt werden, wird das vereinbarte Krankenhaus-Taggeld bezahlt. 

Reiseversicherung:

Ich habe mich auf einer Reise mit dem Coronavirus angesteckt. Erhalte ich Leistungen aus der Reisekrankenversicherung?

Kosten für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung während einer Reise aufgrund einer Erkrankung durch Covid-19 sind versichert.

Ich habe eine Reise ins Ausland gebucht, die aufgrund des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann, deckt das die Reiseversicherung?

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus besteht leider kein Stornoschutz aus Ihrer Reisestornoversicherung, da es sich bei COVID-19 um eine Pandemie handelt, was in den Versicherungsbedingungen der meisten Reiseversicherer als Grund für eine Stornierung ausgenommen ist. 

Kfz-Versicherung:

Kann ich aktuell meine Verkehrsmittel anmelden?

Ja, jedoch nur eingeschränkt. Eine Kfz-Anmeldung ist nur dann möglich, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Zulassungsvorgang handelt. Darunter fällt:

  • Anmeldung von betrieblich genutzten Fahrzeugen, die zur Versorgung mit Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Bedarfs genutzt werden oder
  • Anmeldung von Fahrzeugen, die eingesetzt werden müssen, um die öffentliche Sicherheit oder das Gesundheitswesen aufrecht zu erhalten oder
  • die Abmeldung von Fahrzeugen, sofern zwingende wirtschaftliche Gründe dies erforderlich machen

Das Betreten einer Zulassungsstelle ist aktuell nicht gestattet. Es muss vorab telefonisch oder elektronisch Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen oder der Zulassungsstelle aufgenommen werden. Für die Abwicklung der oben erwähnten Notfälle wird mit dem Antragsteller eine individuelle Vorgangsweise vereinbart.

Soll ich mein Kennzeichen aufgrund der aktuellen Ausgangsbeschränkungen für nicht verwendete Fahrzeuge hinterlegen?

Eine Hinterlegung ist nur sinnvoll, wenn das Fahrzeug längere Zeit nicht genutzt wird, da ansonsten der Versicherungsschutz nicht ausgesetzt werden kann. Wird das Kennzeichen innerhalb der Frist wieder abgeholt, haben Sie sich nichts an Prämie gespart. Normalerweise beträgt diese Frist 45 Tage, je nach Versicherer kann sie aber auch bis zu 90 Tage betragen. Überlegen Sie daher zweimal, ob es sinnvoll ist, aktuell ein Kennzeichen zu hinterlegen.

Ablebensversicherung:

Hat das Coronavirus eine Auswirkung auf meinen Ablebens-Versicherungsschutz?

Ihr Versicherungsschutz bleibt weiterhin aufrecht.

Berufsunfähigkeitsversicherung:

Zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung im Falle einer Corona Infektion?

Ja, die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung des Versicherungsnehmers, auch wenn es sich um eine Pandemie handelt. Die berufliche Ausfallzeit muss allerdings im Normalfall länger als 6 Monate dauern. Für den Zeitraum einer Quarantäne besteht keine Leistung, da diese weniger als 6 Monate umfasst.

Betriebsunterbrechungsversicherung – BUFT:

Bezahlt meine Betriebsunterbrechungsversicherung (BUFT) den Schaden, der mir durch die Schließung durch das Coronavirus entsteht?

Werden Betriebe aufgrund des derzeitigen Erlasses der Bundesregierung oder von anderen Behörden unter Quarantäne gestellt oder dürfen diese ihr Geschäft nicht öffnen, besteht seitens der Betriebsunterbrechungsversicherung (BUFT) Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Ihre Tätigkeit auf keinem anderen Weg ausüben können. Je nach Versicherungsunternehmen gibt es hier Unterschiede, die von Ihrem Berater geprüft werden sollten. 

Eine Deckung besteht auch, wenn Sie wegen eines Verdachtsfalls Ihren Betrieb schließen müssen oder selbst an Covid-19 erkranken. Zu beachten ist hier die vereinbarte Karenzfrist in Ihrem Vertrag. Aber Achtung: Sollten Sie Ihren Betrieb aus freiem Willen oder als Vorsichtsmaßnahme und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen, besteht keine Deckung aus der BUFT.

Foto: Shutterstock/kasarp studio

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