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Schein-Arbeitgeber treibt kranke Putzfrau beinahe in den Ruin

Eine schwer kranke Putzfrau, die unwissentlich bei einer Scheinfirma gearbeitet hatte, stand plötzlich vor dem Nichts: Sie bekam weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld. Schuld daran ist ein Passus im neuen Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, der besagt, dass Beschäftigte von rechtskräftig festgestellten Scheinfirmen unter bestimmten Umständen sogar rückwirkend von der Sozialversicherung abgemeldet werden können. Die Arbeiterkammer setzte sich für die Frau ein, jetzt bekommt sie wieder Krankengeld. „Es kann nicht sein, dass eine fleißige und redliche Arbeitnehmerin draufzahlt, weil ihr Arbeitgeber ein Sozialbetrüger ist“, kritisiert AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Scheinfirmen agieren kriminell, indem sie zum Beispiel Arbeitnehmer/-innen zwar bei der Sozialversicherung anmelden, aber trotz deren Arbeitsleistung die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nur teilweise abführen. So erging es auch einer Reinigungskraft aus Linz, die knapp zwei Jahre bei einer Firma beschäftigt war. Als sie schwer erkrankte, wurde sie im November 2015 gekündigt. Die Arbeitnehmerin bezog dann Krankengeld von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK).

Als die Finanzbehörde feststellte, dass es sich bei der Firma um eine Scheinfirma handelte, stornierte der Masseverwalter die Anmeldung sämtlicher Arbeitnehmer/-innen rückwirkend mit dem Tag des jeweiligen Arbeitsantritts. Die Putzfrau fiel aus allen Wolken, als ihr die OÖGKK mitteilte, dass die Pflichtversicherung dadurch erloschen sei und das Krankengeld eingestellt werde. Die Frau beteuerte immer wieder, dass sie tatsächlich gearbeitet habe. Erst nach einer Intervention der Arbeiterkammer bekommt sie jetzt wieder Krankengeld.

Tatsächlich sieht das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz vor, Arbeitnehmer/-innen von rechtskräftig festgestellten Scheinfirmen von der Sozialversicherung abzumelden. Ein gänzliches rückwirkendes Erlöschen der Pflichtversicherung ist laut Gesetz jedoch nur dann möglich, wenn in einem Verfahren festgestellt wird, dass keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Überdies müsste das Erlöschen bescheidmäßig festgestellt werden, was hier nicht der Fall war. Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht höchst problematisch, da ohne Bescheid der Entzug des Krankengeldes und die Abmeldung nicht bekämpft werden können.

„Solange in einem ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass tatsächlich keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, ist das rückwirkende Erlöschen der Pflichtversicherung untragbar“, stellt AK-Präsident Kalliauer fest.

Übrigens handelt es sich um keinen Einzelfall. Derzeit sind der Arbeiterkammer etwa. 20 Fälle bekannt. Der Fall der Reinigungskraft ist deshalb von besonderer Brisanz, da diese krank, arbeitslos und auf Sozialleistungen angewiesen war. Aber auch bei anderen entsteht eine große Rechtsunsicherheit. Immerhin würden sie bei Unauffindbarkeit des Arbeitgebers sämtliche Sozialversicherungszeiten verlieren.

Auch im Insolvenzverfahren können sich Probleme ergeben. Bei Feststellung der Scheinunternehmerschaft wird kein Insolvenzentgelt ausbezahlt. Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Arbeitgeber ausfindig gemacht wird. Dauert dies länger, können Ansprüche bereits verfallen sein.

„Kriminelle Machenschaften von Scheinfirmen dürfen nicht zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehen“, fordert AK-Präsident Kalliauer. Selbstverständlich muss auch das Gesetz entsprechend geändert werden.

Foto: Shutterstock/Antonio Guillem

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