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Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Das 220 Euro Telefonat: Vorsicht, wenn Rechtsanwalt anruft

Fr. N. wurde im Bekanntenkreis ein Wiener Rechtsanwalt empfohlen. Im Rahmen schwieriger arbeitsrechtlicher Probleme war sie auf der Suche nach einem passenden Rechtsanwalt. Zu einer mündlichen oder schriftlichen Mandatserteilung kam es nie. Das erste telefonische Gespräch war freundlich. Es folgten zwei weitere Vorgespräche, um abzuklären, ob der Anwalt für den komplexen Fall der geeignete wäre: In Summe (inkl. dem Erstgespräch) laut Anwalt 7 Stunden + 10 Min. Mehr als ein Jahr später bekam sie die Rechnung präsentiert: satte 9.526,56.- Euro! Selbst das 5 Minuten-Telefonat des Anwaltes mit der Klientin (aufgerundet auf 10 Min.), bei dem er bezüglich einer Mandatserteilung nachfragte, wurde mit EUR 222,-verrechnet. Die verunsicherte Frau war bereit, den Betrag von EUR 300 pro Stunde zu zahlen, der ihr im Erstgespräch als Stundenhonorar genannt wurde. Dies war dem Anwalt zu wenig, er forderte über EUR 1.300 pro Stunde. Der Anwalt war für die Frau nie aktiv geworden, hatte keinen Schriftsatz erstellt. Mündlich oder schriftlich mitgeteilte Ergebnisse seiner behaupteten “intensiven rechtlichen Prüfungen” gab es nicht. Überhaupt hat die Frau ein ganzes Jahr nichts von ihm gehört. Die Leistung des Anwalts war für die Frau nicht zu erkennen, folglich verweigerte sie die Zahlung, die über das Stundenhonorar von EUR 300.- hinausging; der Anwalt klagte und bekam beim BG Mödling sogar Recht, womit sich der Gesamtschaden inkl. Prozeßkosten auf über EUR 19.000.-erhöhte.

VKI interessiert sich nicht für Rechtsanwalts-Honorare

Die Betroffene wandte sich auch vertrauensvoll an den VKI. Der quittierte ihre Anfrage mit dem Hinweis, dass zu Rechtsanwaltshonoraren keine Beratung durchgeführt werde: sie solle einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens nehmen oder sich an die Anwaltskammer wenden. Während Privatpersonen bezüglich Verträgen einen höheren Schutz genießen als Unternehmen, versagt bei Anwaltskosten der Konsumentenschutz offensichtlich. Hingewiesen wurde, dass man sich sofort beim ersten Telefonat mit einem Rechtsanwalt die zu erwartenden Kosten dieses Telefonates schriftlich (!) bestätigen lassen solle. 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Frau hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. “Ich bin gespannt, ob es als rechtens beurteilt wird, dass ein Anwalt ohne Mandatserteilung, ohne erkennbaren Output, einfach so hinterher, weil ich ihm offensichtlich den Auftrag nicht erteilt habe, EUR 9.526,56.- verrechnen kann. – Wenn das wirklich so hält, kann man nur sagen: Vorsicht Rechtsanwalt!” Ein Disziplinarverfahren gegen den Anwalt bei der Wiener Rechtsanwaltskammer ist anhängig.

Foto: Shutterstock/Phovoir 

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